Entsprechend den vom Bundeskartellamt genehmigten und vom Bundesverband Deutscher Briefmarkenversteigerer e. V., Wiesbaden empfohlenen Versteigerungsbedingungen
1.
Der Versteigerer handelt im eigenen Namen und für Rechnung
seiner Auftraggeber, die unbenannt bleiben.
2.
Der Versteigerer behält sich das Recht vor, während der
Versteigerung - unter Wahrung der Interessen der Einlieferer - Nummern des
Kataloges zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge auszubieten oder
zurückzuziehen.
3.
Die zur Versteigerung kommenden Sachen können vor der
Auktion besichtigt und geprüft werden. Die nach bestem Wissen und Gewissen
vorgenommenen Katalogbeschreibungen sind keine Garantien im Rechtssinn. Der
Versteigerer übernimmt keine Haftung für Mängel, soweit er die ihm obliegenden
Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Außer bei Sammlungen verpflichtet er sich
jedoch, wegen begründeter Mängelrügen, die ihm bis spätestens vier Wochen nach
Auktionsschluß (im Nachverkauf 4 Wochen nach Rechnungsdatum) angezeigt werden
müssen, innerhalb der Verjährungsfrist von sechs Monaten seine
Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Einlieferer geltend zu machen. Die Frist
läuft auch, wenn die Lose nicht fristgerecht angenommen werden. Mängel, die sich
aus der Katalogabbildung ergeben, können nicht Gegenstand einer Reklamation
sein. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet er den
gezahlten Kaufpreis einschließlich Aufgeld zurück; ein darüber hinausgehender
Anspruch ist ausgeschlossen.
4.
Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den
Höchstbietenden. Der Versteigerer kann den Zuschlag in begründeten Fällen
verweigern oder unter Vorbehalt erteilen. Er kann den Zuschlag zurücknehmen und
die Sache erneut ausbieten, wenn ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen
worden ist oder wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder
sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen.
5.
Mit der Erteilung des Zuschlags geht die Gefahr für nicht
zu vertretende Verluste oder Beschädigungen auf den Erwerber über. Das Eigentum
an der ersteigerten Sache wird erst mit vollständigem Zahlungseingang beim
Versteigerer auf den Erwerber übertragen.
6.
Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Die Sachen sind
sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Soweit nicht bei Auftragserteilung
anders angegeben, wird die ersteigerte Ware bei schriftlichen oder telefonischen
Geboten oder wenn der Bieter die Ware nicht sofort übernimmt, auf Kosten und
Gefahr des Bieters zugeschickt.
7.
Zum Zuschlagpreis sind 18 % Aufgeld sowie 1,60 € Losgebühr
je Los zu bezahlen. Auf den Zuschlagpreis, Aufgeld, Losgebühr und Spesen wird
die gesetzliche Mwst. von zur Zeit 7 % berechnet. Die Mwst. entfällt wenn die
Ware von uns in das Nicht-EU-Ausland geliefert wird oder, wenn der Käufer
Gewerbetreibender aus dem EU-Ausland ist und uns die USt.-ID-Nr. vor
Gebotsabgabe genannt wird.
8.
Der Rechnungsbetrag ist mit dem Zuschlag fällig und
zahlbar in bar oder durch bankbestätigten Scheck. Zahlungen auswärtiger
Erwerber, die schriftlich oder telefonisch geboten haben, sind binnen 10 Tagen
nach Rechnungsdatum fällig. Der Erwerber hat erst nach vollständiger Zahlung des
Rechnungsbetrags Anspruch auf Aushändigung der ersteigerten Lose. Wer für Dritte
bietet, haftet neben diesen.
9.
Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 % über
Euribor als Verzugsschaden berechnet. Im übrigen kann der Versteigerer wahlweise
Erfüllung oder nach Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen;
der Schadensersatz kann dabei auch so berechnet werden, daß die Sache in einer
neuen Auktion nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen
Mindererlös gegenüber der früheren Versteigerung und die besonderen Kosten der
wiederholten Versteigerung einschließlich der Gebühren des Versteigerers
aufzukommen hat.
10.
Mit der Abgabe von Geboten für Lose aus der NS-Zeit, die
mit NS-Emblemen und/oder NS-Symbolen versehen sind, verpflichtet sich der Bieter
dazu, diese lediglich für historisch-wissenschaftliche Zwecke bzw. Sammelzwecke
zu erwerben und in keiner Weise propagandistisch im Sinne des § 86 StGB zu
benutzen.
11.
Die Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß auch für
den Nachverkauf. §312d BGB findet keine Anwendung.
12.
Erfüllungsort ist Bonn. Es gilt ausschließlich deutsches
Recht. Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs finden keine
Anwendung.
13.
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ganz
oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen davon
unberührt.
updated: 13.05.2009